Gesetzliche Grundlagen
- Die Erarbeitung und Aushängung von Flucht- und Rettungsplänen wird gefordert:
-
- durch §4 Abs. 4 ArbStVO i.V.m. ASR A1.3/A2.3
- Die Erarbeitung und Übergabe von Feuerwehrplänen wird gefordert:
-
- durch baurechtliche Vorschriften und Richtlinien der Bundesländer
- durch Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststellen und Feuerwehren
- Für welche Objekte müssen Feuerwehrpläne erarbeitet werden?
-
- Objekte die der Störfallverordnung (§ 5, 12) unterliegen
- Objekte die in die Gefährdungsgruppen II und III der Strahlenschutzverordung eingeordnet sind
- nächste Seite 1/4