Logo des Ingenieurbüros für Brandschutzgutachten
  • Brandmeldetelefon
  • Brandmelder
  • Feuerlöscher
  • Fluchtweg/Notausgang
  • Warnung vor brennbaren Stoffen
  • Sammelstelle
  • Brandmeldezentrale/span>
  • Feuerwehr-Schlüsseldepot
  • Warnung vor brandfördernde Stoffe
  • Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
  • Warnung vor explossiven Stoffen
  • Unternehmen
  • Leistung
  • Referenz
  • Gesetzl. Grundlagen
  • Kontakt

Gesetzliche Grundlagen

  • Die Erarbeitung und Aushängung von Flucht- und Rettungsplänen wird gefordert:
    • durch §4 Abs. 4 ArbStVO i.V.m. ASR A1.3/A2.3
  • Die Erarbeitung und Übergabe von Feuerwehrplänen wird gefordert:
    • durch baurechtliche Vorschriften und Richtlinien der Bundesländer
    • durch Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststellen und Feuerwehren
  • Für welche Objekte müssen Feuerwehrpläne erarbeitet werden?
    • Objekte die der Störfallverordnung (§ 5, 12) unterliegen
    • Objekte die in die Gefährdungsgruppen II und III der Strahlenschutzverordung eingeordnet sind

 

  • nächste Seite 1/4
  • image01 Fluchtpläne
    image01

    Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen

    Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 und DIN 23601

    Prev Next
    Close
  • image02 Geschosspläne
    image01

    Erstellung von Geschossplänen

    Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 und DIN 23601

    Prev Next
    Close
  • image03 Übersichtspläne
    image03

    Erstellung von Übersichtsplänen

    Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 und DIN 23601

    Prev Next
    Close
  • image04 Zimmerpläne
    image04

    Erstellung von Übersichtsplänen

    Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 und DIN 23601

    Prev Next
    Close
© 2013 Jörg Kunstmann Ingenieurbüro für Brand- und Explosionsschutz » Impressum » Datenschutzerklärung